Barrierefreiheit bei Cookie-Bannern – Wann das BFSG greift und was Sie beachten sollten

Barrierefreiheit bei Cookie-Bannern – Wann das BFSG greift und was Sie beachten sollten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 viele Unternehmen dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Was oft übersehen wird: Auch Cookie-Banner können unter diese Regelung fallen – je nachdem, wie sie technisch und rechtlich umgesetzt sind.

In diesem Beitrag erklären wir, welche Arten von Cookie-Einwilligungen betroffen sind, was Gerichte dazu sagen und wie Sie Ihre Website frühzeitig rechtssicher und nutzerfreundlich aufstellen.

1. Cookie-Banner als E-Commerce-Angebot: „Geld oder Werbung“

Einige große Plattformen bieten Nutzerinnen und Nutzern die Möglichkeit, gegen Zahlung auf werbefreie Inhalte zuzugreifen. In diesem Fall stellt das Cookie-Banner faktisch ein kostenpflichtiges E-Commerce-Angebot dar, das auf den Abschluss eines Vertrags hinwirkt.

Bekannte Beispiele sind Nachrichten- oder Serviceportale, bei denen der Zugriff ohne Werbung erst nach Zahlung möglich ist. In solchen Fällen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) eindeutig – das Banner muss dann den Anforderungen an digitale Barrierefreiheit entsprechen.

2. CookieWall: Einwilligung als Zugangsvoraussetzung

Bei sogenannten Cookiewalls kann die Website nur betreten werden, wenn der Nutzer der Verwendung von Tracking- und Werbe-Cookies zustimmt. Damit ist die Einwilligung Voraussetzung für den Zugang – eine faktisch „versteckte Bezahlschranke“, bei welcher die Gegenleistung im Tracking besteht.

Beispiel: Ein Onlineportal, das Inhalte erst nach Zustimmung zu Werbe-Cookies freigibt, etwa durch ein „Alle akzeptieren“-Gate. Auch hier ist laut Einschätzung von Juristen das BFSG klar anwendbar, da der Cookie-Banner Teil eines entgeltlichen Geschäftsmodells ist.

3. Optionale Einwilligung – Der häufigste Fall

Die mit Abstand häufigste Variante auf Websites ist die optionale Cookie-Einwilligung. Der Besucher kann hier selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang Cookies gesetzt werden dürfen – etwa über ein Banner mit Schaltflächen wie „Alle akzeptieren“, „Einstellungen“ oder „Nur notwendige Cookies“.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Willenserklärung. Dennoch haben Gerichte in vergleichbaren Fällen (z. B. OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023, Az. 6 U 58/23) bereits Vertragsregelungen auf Einwilligungen angewendet – weil der Schutzbedarf ähnlich hoch ist.

Was bedeutet das? Obwohl es aktuell noch keine expliziten Urteile gibt, die Cookie-Banner mit optionaler Einwilligung eindeutig dem BFSG unterstellen, ist es möglich, dass dies in Zukunft passiert. Insbesondere, wenn Ihr Cookie-Banner nicht barrierefrei nutzbar ist – also z. B. nicht mit der Tastatur bedienbar, schlecht lesbar oder verwirrend aufgebaut.

Beispiel: Ein Cookie-Banner mit dunklem Hintergrund und schwachem Kontrast, bei dem die Auswahlbuttons klein und schwer erreichbar sind, kann für Menschen mit Seh- oder Motorik-Einschränkungen unbedienbar sein – und wäre damit problematisch nach WCAG 2.1 AA.

Wie groß ist das Risiko?

Aktuell besteht keine akute Bußgeldgefahr. Sollte eine Aufsichtsbehörde Ihr Cookie-Banner beanstanden, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst zur barrierefreien Nachbesserung aufgefordert – nicht sofort mit einer Strafe belegt.

Auf Nummer Sicher gehen

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, tauschen Sie das Cookie-Banner-Tool gegen eine barrierefreie Lösung aus (z. B. Usercentrics, Cookiebot mit A11y-Konfiguration oder Borlabs in angepasster Form).

Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.


Wir unterstützen Sie gerne

Ob Cookie-Banner, Online-Shop oder komplexe WordPress-Website – wir sorgen dafür, dass Ihre digitalen Angebote den gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit entsprechen.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Gemeinsam prüfen wir, wie Sie sich rechtssicher und zukunftsfähig aufstellen.

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